Satzung

beschlossen von der Mitgliederversammlung am 19.08.2020,
geändert durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 25.03.2022.

§ 1 Name und Sitz

1.    Der Verein ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Stuttgart eingetragen und heißt „Bürger- und Kulturverein Bad Liebenzell e.V.“ (kurz: BK-BL e.V.), im Folgenden »Verein« genannt.
2.    Der Verein hat seinen Sitz in 75378 Bad Liebenzell.
3.    Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck, Aufgaben und Ziele

1.    Der Verein will durch ein breites Angebot an Veranstaltungen und Dienstleistungen die öffentliche Daseinsfürsorge für die Bürgerinnen und Bürger der Stadt Bad Liebenzell ergänzen und die Maßnahmen öffentlicher, kirchlicher und sozialer Einrichtungen unterstützen.
2.    Der Verein will durch kulturelle und gesellige Angebote, Informationen, Programme und Begegnungen Jung und Alt zusammenführen, zum Dialog zwischen den Kulturen beitragen und ein Forum für ein lebendiges Miteinander schaffen.
3.    Der Verein will sich um die Interessen, Anliegen und Sorgen von Senioren und hilfsbedürftigen Bürgerinnen und Bürger kümmern. Er will Angebote für aktive Senioren bereitstellen und durch Beratungs- und Mobilitätsangebote dazu beitragen, dass ältere und behinderte Personen lange am sozialen Leben teilnehmen und in ihrer gewohnten Umgebung leben können.

§ 3 Gemeinnützigkeit und Mildtätigkeit

1.    Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung. Er ist weltanschaulich, parteipolitisch und konfessionell neutral. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins werden nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet.
2.    Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 4 Mitgliedschaft

1.    Mitglied des Vereins kann jede natürliche und jede juristische Person werden, die die Ziele des Vereins unterstützt.
2.    Die Mitgliedschaft endet durch Tod, freiwilligen Austritt oder Ausschluss. Der freiwillige Austritt wird wirksam durch schriftliche Kündigung zum Jahresende. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate. Die Mitgliedschaft endet automatisch bei Auflösung des Vereins.
3.    Über Aufnahmeanträge, die schriftlich an den Verein zu richten sind, entscheidet der geschäftsführende Vorstand.
4.    Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es dem Zweck des Vereins zuwiderhandelt oder dessen Ansehen in der Öffentlichkeit schädigt. Dem Auszuschließenden wird vorab Gelegenheit zu einer Stellungnahme eingeräumt. Über den Ausschluss entscheidet der Gesamtvorstand. Gegen die Entscheidung kann schriftlich Widerspruch eingelegt werden. Über den Widerspruch entscheidet die Mitgliederversammlung.

§ 5 Mitgliedsbeitrag, Auslagen und Kosten

1.    Es wird ein Mitgliedsbeitrag erhoben. Über die Höhe des Mindestbeitrags entscheidet die Mitgliederversammlung. Der Mindestbeitrag ist zum 31.03. des jeweiligen Kalenderjahres fällig.
2.    Vorstandsmitglieder gem. § 26 (1) BGB sowie Fahrerinnen und Fahrer des Bürger-Rufautos werden während der Dauer ihrer Tätigkeit von der Beitragszahlung freigestellt. Mitglieder, die ein spezielles Amt oder eine besondere Funktion ausüben, können vom Gesamtvorstand freigestellt werden.
3.    Auslagen und Kosten, die Mitgliedern im Rahmen ihrer ehrenamtlichen Vereinstätigkeit entstanden sind, werden auf schriftlichen Antrag erstattet.

§ 6 Organe

Organe des Vereins sind

·    die Mitgliederversammlung,
·    der Gesamtvorstand,
·    der geschäftsführende Vorstand.

§ 7 Mitgliederversammlung

1.    Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ des Vereins. Sie beschließt die Satzung und deren Änderungen und entscheidet über grundsätzliche Angelegenheiten.
2.    Die Mitgliederversammlung besteht aus den natürlichen Mitgliedern und den Vertretern der Mitgliedsvereinigungen.
3.    Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren in jeweils einzelnen Wahlgängen die Mitglieder des Gesamtvorstands und des geschäftsführenden Vorstands sowie die Kassenprüfer. Sie gibt dem Vorstand Anregungen und Empfehlungen, nimmt die Tätigkeitsberichte entgegen und entscheidet über die Entlastung.
4.    Die Mitgliederversammlung beschließt unter Berücksichtigung der Haushaltslage, inwieweit Mitglieder für ihre ehrenamtliche Tätigkeit – auch im Rahmen der Vorstandstätigkeit – eine angemessene Aufwandsentschädigung im Sinne von § 3 Nr. 26a EStG erhalten.
5.    Die Mitgliederversammlung entscheidet über den Ausschluss von Mitgliedern, sofern diese ihrem Ausschluss schriftlich widersprochen haben.
6.    Ordentliche Mitgliederversammlungen finden einmal jährlich - möglichst innerhalb der ersten drei Monate des Kalenderjahres - statt.
7.    Außerordentliche Mitgliederversammlungen können jederzeit vom Vorstand einberufen werden, wenn das Vereinsinteresse es erfordert. Sie sind einzuberufen, wenn mindestens 30 Mitglieder die Einberufung unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich beim Vorstand beantragen.
8.    Zu den Mitgliederversammlungen ist schriftlich mit Tagesordnung auf dem Postweg oder per E-Mail einzuladen. Zudem ist durch Veröffentlichung im Amtsblatt der Stadt Bad Liebenzell auf die Mitgliederversammlung hinzuweisen. Die Einladungsfrist beträgt für ordentliche Mitgliederversammlungen 3 Wochen und für außerordentliche Mitgliederversammlungen 2 Wochen.
9.    Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde. Sie wird geleitet vom Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung von einem Mitglied des geschäftsführenden Vorstands.
10.    Abstimmungen und Wahlen erfolgen grundsätzlich offen, die Mitgliederversammlung kann jedoch im Einzelfall eine geheime Abstimmung beschließen. Beschlüsse werden grundsätzlich mit einfacher Mehrheit gefasst, wobei Stimmenthaltungen außer Betracht bleiben.  Für eine Änderung der Satzung, eine Änderung der Mindestbeiträge, und den endgültigen Ausschluss eines Mitglieds bedarf es einer 2/3-Mehrheit.
11.    Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Vorsitzenden und der/dem Protokollführer/in zu unterzeichnen ist.

§ 8 Gesamtvorstand

1.    Der Gesamtvorstand hat die Aufgabe, die Vereinsziele umzusetzen, das Vereinsleben zu gestalten und die Einhaltung der gesetzlichen, steuerlichen und satzungsmäßigen Bestimmungen zu überwachen.  
2.    Der Gesamtvorstand wird von der Mitgliederversammlung aus dem Kreis der Mitglieder gewählt. Er besteht aus  

·    den Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstands,
·    dem/der Bürgermeister(-in) der Stadt Bad Liebenzell,
·    dem/der Schriftführer(-in),
·    und bis zu 6 Beisitzern(-innen).

3.    Der Gesamtvorstand kann zusätzlich einen Pressereferenten bestellen. Der/die Pressereferent(-in) kann in beratender Funktion an den Sitzungen des Gesamtvorstandes teilnehmen.
4.    Der Gesamtvorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, in der er die Aufteilung der Mitgliedsbeiträge und Zuwendungen auf die Organisationseinheiten sowie Umfang und Organisation des Leistungsangebots festlegt und seine Arbeitsweise regelt.

§ 9 Geschäftsführender Vorstand

1.    Dem geschäftsführenden Vorstand obliegt im Rahmen der durch Gesetz und Satzung zugewiesenen Aufgaben

·    die Führung der Vereinsgeschäfte,
·    die Vertretung des Vereins und der Interessen seiner Mitglieder in der Öffentlichkeit,
·    die Verwaltung des Vereinsvermögens,
·    die Einberufung und Leitung der Mitgliederversammlungen,
·    die Ausführung ihrer Beschlüsse.

2.    Der geschäftsführende Vorstand besteht aus

·    dem/der Vorsitzenden,
·    zwei Stellvertretern(-innen),
·    dem/der Kassenwart(-in).

3.    Die/der Vorsitzende ist i.S.d. § 26 Absatz 1 BGB zur alleinigen gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung des Vereins berechtigt. Daneben sind - jeweils zu zweit gemeinschaftlich - die stellvertretenden Vorsitzenden und der/die Kassenwart(-in) vertretungsbefugt.
4.    Können nicht alle Vorstandsposten besetzt werden, ist zumindest die Vertretung des Vereins gemäß Absatz 3 sicherzustellen.
5.    Scheidet ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstands vorzeitig aus, bestellt der Gesamtvorstand für den Rest der Amtsperiode ein Ersatzmitglied.
§ 10 Kassenprüfung
1.    Die finanziellen Geschäfte des Vereins werden einmal jährlich zum Jahresende von Kassenprüfern(-innen) geprüft.
2.    Die Kassenprüfer(-innen) dürfen nicht dem Vorstand angehören.

§ 11 Satzungsänderungen

1.    Geplante Satzungsänderungen sind wörtlich auszuformulieren und mit der Einladung zur Mitgliederversammlung bekannt zu machen.
2.    Satzungsänderungen und Änderungen des Vereinszwecks bedürfen einer 2/3-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.

§ 12 Auflösung

1.    Die Auflösung des Vereins kann nur durch Beschluss einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung erfolgen. Der Beschluss bedarf einer 2/3-Mehrheit. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.
2.    Die Liquidatoren werden von der Mitgliederversammlung bestellt. Wenn nichts anderes beschlossen wird, obliegt die Liquidation dem geschäftsführenden Vorstand.  
3.    Im Falle der Auflösung des Vereins sowie bei steuerschädlicher Änderung oder Wegfall des Vereinszwecks soll das Vermögen des Vereins der Stadt Bad Liebenzell zufallen, die es ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke, insbesondere im Rahmen der Daseinsfürsorge für ältere oder hilfsbedürftige Bad Liebenzeller Bürgerinnen und Bürger zu verwenden hat. Vor der Durchführung des Beschlusses muss die Einwilligung des Finanzamtes eingeholt werden.

§ 13 Schlussbestimmungen

1.    Der geschäftsführende Vorstand ist berechtigt, Satzungsbestimmungen im notwendigen Umfang zu ändern und/oder zu ergänzen, soweit Formulierungen der Eintragung ins Vereinsregister oder der Anerkennung der Gemeinnützigkeit und Mildtätigkeit des Vereins entgegenstehen.
2.    Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten, die sich aus dieser Satzung ergeben, ist das für den Sitz des Vereins örtlich und sachlich zuständige Gericht.
3.    Diese Satzung wurde von der Gründungsversammlung des Stadtseniorenrat Bad Liebenzell e.V. am 07.06.2011 beschlossen und am 01.08.2011 beim Amtsgericht Calw unter der Nr. VR 893 im Vereinsregister eingetragen. In der Mitgliederversammlung vom 19.11.2012 wurden Änderungen beschlossen (§ 4, Ziff. 4; § 6; § 7 und § 8), die am 14.05.2013 ins Vereinsregister des Amtsgerichts Calw eingetragen wurden. Weitere Änderungen wurden in der Mitgliederversammlung vom 19.08.2020 beschlossen und am 27.10.2020 im Vereinsregister des Amtsgerichts Stuttgart eingetragen.